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   BAG, 16.07.1971 - 3 AZR 384/70   

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BAG, 16.07.1971 - 3 AZR 384/70 (https://dejure.org/1971,215)
BAG, Entscheidung vom 16.07.1971 - 3 AZR 384/70 (https://dejure.org/1971,215)
BAG, Entscheidung vom 16. Juli 1971 - 3 AZR 384/70 (https://dejure.org/1971,215)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mandantenschutzklausel - Steuerberater - Konkurrenzklausel

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 138 § 242 § 611 Abs. 1; GewO § 133; HGB § 74
    Reichweite und Wirksamkeit einer Mandantenschutzklausel - Steuerberater

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 382
  • NJW 1971, 2245
  • MDR 1971, 1042
  • DB 1971, 1920
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 29.04.1966 - 3 AZR 460/65

    Mandantenschutzklauseln - Freiberuflich tätiger Steuerberater - Bürogehilfe -

    Auszug aus BAG, 16.07.1971 - 3 AZR 384/70
    Die bisherige entgegenstehende Rechtsprechung (BAG 18, 291 = AP Nr. 21 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel) wird aufgegeben.
  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86

    Kundenschutzabrede

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkte Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aaO, zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, aaO, zu I der Gründe).

    Dem Steuerberater, der sich selbständig macht, ist nach dem Standesrecht jede aktive Mandantenwerbung untersagt, insbesondere ist ihm verboten, seinem früheren Arbeitgeber die Mandanten abzuwerben (BAGE 23, 382, 388 f. = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 3 b der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 18.10.2006 - 13 Sa 69/05

    Wettbewerbsverbot: Schadensersatzanspruch wegen Konkurrenztätigkeit eines

    Wenn sog. beschränkte Mandantenschutzklauseln das standesrechtliche Verbot in solchen Fällen nur deklaratorisch wiederholen, unterfallen sie §§ 74 ff. HGB nicht und können daher entschädigungslos vereinbart werden (BAG 16.07.1971 - 3 AZR 384/70 - AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 25, zu II 3 b der Gründe in der Gestaltung der Unterlassungsklage eines Steuerberaters gegen seinen früheren sog. fachkundigen Mitarbeiter, der noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als Steuerberater zugelassen wurde und sich nach dem Vertragsende in dieser Funktion selbständig machte; zu der bloßen wiederholenden und damit deklaratorischen Funktion - auf das Standesrecht - beschränkter Mandantenschutzklauseln auch BAG 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - "Kundenschutz" AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 5, zu B I 2 c der Gründe) .

    Gerade für den Angestellten eines Angehörigen der freien Berufe sind berufliche Erfahrung sowie berufliches Wissen und Können ein schutzbedürftiger wirklicher Vermögenswert, der für viele Angestellte in diesem Bereich die einzige Existenzgrundlage bildet (BAG 16.07.1971 - 3 AZR 384/70 - AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 25, zu II 2 b der Gründe unter Aufgabe der entgegenstehenden früheren Rechtsprechung; dem folgt - soweit ersichtlich - die durch den Kläger zitierte, im Langtext konventionell und elektronisch unveröffentlichte Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25.04.1990 - 2/10 Sa 1100/88 - im zweiten Teil ihres publizierten Leitsatzes jedenfalls zum Teil; danach verbieten es die Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis und das Standesrecht im Allgemeinen nicht, Mandanten des früheren Arbeitgebers künftig zu betreuen, sofern sie ohne Zutun des Berufsangehörigen aus eigenem Entschluss seine persönlichen Dienste weiter in Anspruch nehmen wollen) .

    Soweit die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.07.1971 noch bloße Unverbindlichkeit angenommen hatte, ging diese Lösung auf den nötigen Vertrauensschutz wegen der mit dem Urteil erfolgten Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zurück (BAG 16.07.1971 - 3 AZR 384/70 - AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 25, zu II 4, 5 und III der Gründe) .

  • BAG, 27.09.1988 - 3 AZR 59/87

    Auskunft eines Steuerberaters über Konkurrenz

    Auch wenn der Kläger Angehöriger eines freien Berufs ist, den er nach wissenschaftlicher Vorbildung unter besonderer Verantwortung im öffentlichen Interesse ausübt, können Vorkehrungen getroffen werden, daß Arbeitnehmer die Erfolge der Berufsausübung nicht illoyal ausnutzen (BGH Urteil vom 9. Mai 1968 - II ZR 158/66 - AP Nr. 23 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel = NJW 19.08.1717; BAGE 23, 382, 390 = AP Nr. 25, aa0, zu II 5 der Gründe).

    Auf Mandantenschutzklauseln sind die Vorschriften über Wettbewerbsverbote entsprechend anzuwenden (BAGE 22, 125 = AP Nr. 24 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu IV der Gründe; 23, 382 = AP Nr. 25, aa0, zu II der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aa0, zu I der Gründe).

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 476/86

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkten Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aa0, zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, aa0, zu I der Gründe).

    Dem Steuerberater, der sich selbständig macht, ist nach dem Standesrecht jede aktive Mandantenwerbung untersagt, insbesondere ist ihm verboten, seinem früheren Arbeitgeber die Mandanten abzuwerben (BAGE 23, 382, 388 f. = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 3 b der Gründe).

  • BAG, 16.08.1988 - 3 AZR 664/87

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkte Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, a.a.O., zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, a.a.O., zu I der Gründe).

    Dem Steuerberater, der sich selbständig macht, ist nach dem Standesrecht jede aktive Mandantenwerbung untersagt, insbesondere ist ihm verboten, seinem früheren Arbeitgeber die Mandanten abzuwerben (BAGE 23, 382, 388 f. = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 3 b der Gründe).

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 475/86

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkte Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aaO, zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, aaO, zu I der Gründe).

    Dem Steuerberater, der sich selbständig macht, ist nach dem Standesrecht jede aktive Mandantenwerbung untersagt, insbesondere ist ihm verboten, seinem früheren Arbeitgeber die Mandanten abzuwerben (BAGE 23, 382, 388 f. = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 3 b der Gründe).

  • BGH, 27.09.1983 - VI ZR 294/81

    Umfang und Wirksamkeit von Sperrabreden zu Lasten nichtkaufmännischer

    Seit seiner Entscheidung in BAGE 22, 6, 9 [BAG 16.05.1969 - 3 AZR 137/68] hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung den Schutz der §§ 74 bis 75 d HGB auf alle Arbeitnehmer, einschließlich solcher in nichtkaufmännischen Berufen, ausgedehnt (vgl. BAGE 22, 125, 132 ff [BAG 13.09.1969 - 3 AZR 138/68] (Anwaltsassessor); 23, 382, 386 ff sowieUrteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel (Steuerberater);vom 14. August 1975 - 3 AZR 333/74 = WM 1976, 21 = AP Nr. 35 zu § 74 HGB (technischer Leiter);vom 2. Oktober 1975 - 3 AZR 28/75 = NJW 1976, 342 (Verkaufsleiter);vom 19. Januar 1978 - 3 AZR 573/77 = WM 1978, 911 = AP Nr. 36 zu § 74 HGB (Marketingleiter);vom 24. April 1980 - 3 AZR 1047/77 = AP Nr. 37 zu § 74 HGB (Vertriebsleiter);vom 14. Juli 1981 - 3 AZR 414/80 = AP Nr. 38 zu § 74 HGB (Friseur) undvom 20. Oktober 1981 - 3 AZR 1013/78 = AP Nr. 39 zu § 74 HGB (Ingenieur)).
  • BAG, 09.08.1974 - 3 AZR 346/73

    Konkurrenzklausel - Unzulässige Rechtsausübung - Intertemporales Richterrecht -

    In der Entscheidung vom 16. Juli 1971 (BAG 23, 382 /386 - 3907 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenz klausel /zu II 2 - 5 der Gründe/) hat das Bundesarbeitsgericht unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung entschieden, daß für allgemeine Mandantenschutzklauseln die §§ 74 ff. HGB entsprechend gelten und deshalb solche entschädigungslose Klauseln unverbindlich sind, wenn der Arbeitgeber sich nicht verpflichtet, entsprechend § 74 Abs. 2 HGB eine KarenzentSchädigung zu zahlen.

    Auch für die geänderte Rechtsprechung zur Unverbindlichkeit von Mandantenschutzklauseln sind die vorgenannten Grundsätze über die Anpassung angewendet worden (vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 719 ZPO /zu 2 b der Gründe/; AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel /zu III der Gründe/ - auch zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung des Gerichts vorgesehen - AP Nr. 26 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel /zu I 2 der Gründe/).

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 109/87

    Anspruch auf Unterlassung von Wettbewerb eines Angestellten - Wirksamkeit eines

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkte Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aa0, zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, aa0, zu I der Gründe).

    Dem Steuerberater, der sich selbständig macht, ist nach dem Standesrecht jede aktive Mandantenwerbung untersagt, insbesondere ist ihm verboten, seinem früheren Arbeitgeber die Mandanten abzuwerben (BAGE 23, 382, 388 f. = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 3 b der Gründe).

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 66/87

    Bestimmtheit des Klageantrags - Entschädigungsloses Wettbewerbsverbot in Form

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkte Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aa0, zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, aa0, zu I der Gründe).

    Dem Steuerberater, der sich selbständig macht, ist nach dem Standesrecht jede aktive Mandantenwerbung untersagt, insbesondere ist ihm verboten, seinem früheren Arbeitgeber die Mandanten abzuwerben (BAGE 23, 382, 388 f. = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 3 b der Gründe).

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 477/86

    Unterlassung von Wettbewerb aufgrund einer Kundenschutzabrede - Anforderungen an

  • LAG München, 04.10.2012 - 11 Sa 515/12

    Vertragsstrafe, Wettbewerbsverstoß

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 563/87

    Bestimmtheit des Klageantrags - Entschädigungsloses Wettbewerbsverbot in Form

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 517/87

    Zulässigkeit der Einschränkung eines Hilfsantrags erstmals in der

  • BAG, 10.12.1985 - 3 AZR 242/84

    Vereinbarung einer Mandantenschutzklausel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer -

  • BAG, 25.09.1980 - 3 AZR 638/78
  • BAG, 26.01.1973 - 3 AZR 233/72

    Kündigung - Aufhebung des Arbeitsverhältnisses - Wettbewerbsverbot -

  • BAG, 26.11.1971 - 3 AZR 220/71

    Mandantenschutzklausel - Karenzentschädigung - Vertragsstrafe - Konkurrenzklausel

  • OLG Schleswig, 12.04.1994 - 6 U 68/93
  • BAG, 15.11.1989 - 5 AZR 626/88

    Arbeitsverhältnis zwischen nachgeordnetem Arzt und Chefarzt, wenn ersterer die

  • BAG, 26.10.1973 - 3 AZR 118/73

    Außerordentliche Kündigung - Verfassungsmäßigkeit - Wettbewerbsverbot -

  • BAG, 16.10.1980 - 3 AZR 202/79

    Wettbewerbsverbot - Vertrauensschutz - Karenzentschädigung

  • BAG, 20.04.1972 - 3 AZR 337/71

    Hochbesoldete - Entschädigungsloses Wettbewerbsverbot - Verdienstgrenze -

  • LAG Hessen, 25.04.1990 - 10 Sa 1100/88

    Positive Vertragsverletzung ; Verletzung einer allgemeinen

  • LG Regensburg, 11.05.1994 - 6 O 1933/93

    Entschädigung des ehemaligen Arbeitgebers eines Steuerberaters für die Mitnahme

  • LG Regensburg, 16.03.1994 - 6 O 1933/93
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